
Satzung §1 Der Verein führt den Namen „Nashville Tennessee Liners“. Der Sitz des Vereins befindet sich in 16356 Ahrensfelde. Die Privatadresse des Vorsitzenden ist gleichzeitig die Geschäftsadresse des Vereins. Der Verein ist nicht im Vereinsregister eingetragen. §2 Der Verein ist ein Zusammenschluss von Personen, die sich das Ziel gesetzt haben, die Country- und Westernmusik zu pflegen und zu fördern sowie- für die Country- und Westerntanzkultur, insbesondere den Linedance zu werben und das Interesse dafür zu wecken. Der Zweck des Vereins wird insbesondere erreicht durch ein regelmäßiges Training zum Erlernen des Country und Westerntanzes, insbesondere des intermediate Linedance, die Teilnahme an Country und Westernveranstaltungen zum Aufbau und zur Pflege von Kontakten zu anderen Country und Westernclubs sowie die Präsentation des Linedance in der Öffentlichkeit im Rahmen kultureller Veranstaltungen. Dabei werden Freundschaften untereinander gefördert sowie Akzeptanz und Toleranz gegenüber anderen praktiziert. Der Verein verfolgt gemeinnützige, keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. §3 Mitglied kann jeder volljährige Bürger werden, der Beginner-/Intermediate-Kenntnisse im Linedance besitzt, die Satzung und den Zweck des Vereins anerkennt und aktiv am Vereinsleben teilnehmen möchte.Interessenten wenden sich an den Vorstand. Voraussetzungen für die Aufnahme ist eine regelmäßige Teilnahme an den Trainingsabenden und an den Veranstaltungen des Vereins. Die Mitgliedschaft endet durch den Austritt aus dem Verein (mündliche Erklärung gegenüber dem Vorstand) oder - den Ausschluss (bei Verstößen gegen die Satzung, Stiftung von Streit oder Unfrieden, Nichtzahlung des fälligen Beitrages trotz Mahnung oder ohne hinreichende Begründung des Verzuges).Gezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.Bei erklärten „Auszeiten“ aus privaten oder beruflichen Gründen, die über 4 Wochen hinausgehen, bleibt die Mitgliedschaft erhalten. Die Beiträge sind weiterhin zu entrichten §4 §5 Jedes Vereinsmitglied zahlt pünktlich und regelmäßig den in der Mitgliederversammlung festgelegten Beitrag an den Schatzmeister. Es bleibt jedem vorbehalten, monatlich, quartalsweise oder jährlich im Voraus seinen Beitrag zu entrichten. Die eingenommenen Beiträge kommen dem Verein zugute, sei es für notwendige Anschaffungen zur Nutzung oder für entstehende Kosten durch den Verein. §6 Die Vereinsleitung ist Ansprechpartner für alle in- und externen Belange des Vereins. §7 Verstößt ein Mitglied des Vereins gegen gesetzliche oder in der Satzung festgelegte Vorschriften und Bestimmungen, haftet das Mitglied persönlich für eventuelle Ansprüche und Verpflichtungen gegenüber dem Verein. Aus einem Rechtsgeschäft, das im Namen des Vereins einem Dritten gegenüber vorgenommen wird, haftet der Handelnde persönlich; handeln mehrere, so haften sie als Gesamtschuldner gem. § 54 BGB. §8 Der Verein kann nur durch einen ¾ - Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. |
||
<<< Zurück zum Index |
||